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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Dieses Dokument wurde ausschließlich zur Information übersetzt. Im Falle von Abweichungen oder Streitigkeiten ist die englische Fassung dieses Dokuments maßgeblich und allein verbindlich.

Gültig ab 11. April 2024.

Artikel 1 — Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für sämtliche Arten von Rechtsbeziehungen ("Auftrag") zwischen Andre Luis Todescato Paes Leme Marcano Shipbrokers ("Schiffsmakler") und jedem Vertragspartner, der die Dienste des Schiffsmaklers in Anspruch nimmt ("Auftraggeber"), unabhängig davon, ob der Auftrag einmalig oder fortlaufend erteilt wird.

(2) Diese AGB finden insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Anwendung auf den Auftrag an einen Schiffsmakler als (1) Linienagent, (2) Hafen- oder Kanalagent, (3) Kauf- und Verkaufsmakler oder Befrachtungsmakler, (4) Befrachtungsmakler und/oder (5) Ladungsmakler.

Artikel 2 — Merkmale der Dienstleistungen

(1) Der Schiffsmakler handelt in allen Fällen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

(2) Der Schiffsmakler ist berechtigt und bevollmächtigt, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Auftrag erforderlich erscheinen, einschließlich des Abschlusses marktüblicher Verträge mit Dritten im Namen und für Rechnung des Auftraggebers.

(3) Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, sind sämtliche vom Schiffsmakler unterbreiteten Angebote erst nach endgültiger Auftragserteilung bindend.

(4) In seiner Funktion als Kauf- und Verkaufsmakler oder Befrachtungsmakler ist der Schiffsmakler befugt, Verträge im Namen des Auftraggebers abzuschließen, es sei denn, der Auftraggeber hat dies ausdrücklich ausgeschlossen.

(5) Der Schiffsmakler ist von den Beschränkungen der einschlägigen Zivilgesetzbücher befreit.

(6) Der Schiffsmakler ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Auftraggeber zustehende Beträge von Dritten einzuziehen und Zahlungen von Dritten für den Auftraggeber entgegenzunehmen. Der Schiffsmakler ist berechtigt, für den Auftraggeber eingezogene Fremdwährungsbeträge in Euro zum am Zahlungstag gültigen Wechselkurs auszuzahlen.

(7) Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, gegenüber Dritten für den Auftraggeber finanzielle Garantien oder Bürgschaften zu stellen oder Zahlungen zu leisten, für die der Auftraggeber nicht im Voraus ausreichende Deckung bereitgestellt hat.

Artikel 3 — Vergütung, Aufwendungsersatz

(1) Der Schiffsmakler erhält eine zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung, sofern nicht zwingende Tarifverträge oder gesetzliche Regelungen etwas anderes vorsehen.

(2) Für finanzielle Garantien, Bürgschaften oder Auslagen steht dem Schiffsmakler zusätzlich eine Provision von mindestens 2,5 % des Nennwerts der gestellten Sicherheit zu.

(3) Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Banküberweisungen, die vom, an den oder für den Auftraggeber vorgenommen werden, trägt der Auftraggeber.

(4) Neben der Vergütung und der Provision ist der Schiffsmakler berechtigt, die Erstattung aller angemessenen Aufwendungen zu verlangen, die im Rahmen des Auftrags entstanden sind.

(5) Der Schiffsmakler ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss auf die Aufwendungen zu verlangen.

(6) Sofern keine bestimmte Währung vereinbart wurde, kann der Schiffsmakler die Zahlung in der Transaktionswährung oder in Euro zum am Rechnungsdatum gültigen Wechselkurs verlangen.

(7) Zahlungsansprüche werden mit Zugang der Rechnung des Schiffsmaklers beim Auftraggeber fällig.

(8) Zahlungsansprüche, die nicht innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum beglichen werden, sind mit einem Zinssatz von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.

Artikel 4 — Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfandrecht

(1) Der Schiffsmakler ist berechtigt, Forderungen jederzeit ab Fälligkeit durch Aufrechnung gegen Gegenforderungen des Auftraggebers zu befriedigen.

(2) Der Schiffsmakler ist ferner berechtigt, fällige Forderungen aus für den Auftraggeber eingezogenen Beträgen, einschließlich Frachtgebühren, zu befriedigen. Dem Schiffsmakler steht ein Zurückbehaltungsrecht zu.

(3) Die Parteien vereinbaren, dass dem Schiffsmakler in Bezug auf sämtliche Forderungen ein vertragliches Pfandrecht an allen im Besitz des Schiffsmaklers befindlichen Vermögenswerten des Auftraggebers zusteht.

(4) Der Schiffsmakler kann nach Fälligkeit das Pfandrecht durch freihändigen Verkauf oder öffentliche Versteigerung verwerten, wenn die vollständige Zahlung oder anderweitige Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung erbracht wurde.

Artikel 5 — Haftung des Schiffsmaklers

(1) Der Schiffsmakler erbringt seine Dienstleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf: (a) vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; (b) schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (c) Nichterfüllung einer zugesicherten Eigenschaft; oder (d) schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.

(3) Der Schadensersatz wegen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf zehntausend Euro begrenzt, es sei denn, die Haftung ergibt sich aus den vorstehenden Buchstaben (a), (b) oder (c).

(4) Das Risiko unvollständiger, fehlerhafter oder verspäteter Kommunikation zwischen Auftraggeber und Schiffsmakler trägt der Auftraggeber, es sei denn, es liegt ein Haftungsfall nach Absatz 2 vor.

Artikel 6 — Verjährung

Sämtliche Ansprüche gegen den Schiffsmakler verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem maßgeblichen gesetzlichen Beginn der Verjährungsfrist, es sei denn, die Haftung ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben (a) bis (d).

Artikel 7 — Embargos und Sanktionen

(1) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Transaktion nicht gegen wirtschaftliche, handelsrechtliche oder finanzielle Sanktionen verstößt, die auf den Schiffsmakler anwendbar sind.

(2) Der Schiffsmakler ist nicht verpflichtet, Aufträge auszuführen, die gegen geltende Sanktionen verstoßen, und ist berechtigt, die Erstattung sämtlicher im Zusammenhang mit einem abgelehnten Auftrag entstandener Aufwendungen zu verlangen.

Artikel 8 — Gefahrgut

Der Auftraggeber hat den Schiffsmakler unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn der Auftrag Güter betrifft, die nach dem IMDG-Code oder anderen einschlägigen Vorschriften einer besonderen Handhabung, Meldepflicht oder Genehmigung bedürfen.

Artikel 9 — Vertraulichkeit

Der Schiffsmakler ist nur in Bezug auf solche Informationen und Daten des Auftraggebers zur Vertraulichkeit verpflichtet, die der Auftraggeber ausdrücklich schriftlich als vertraulich gekennzeichnet hat.

Artikel 10 — Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Artikel 12 — Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Auftrag ist ausschließlich das für den Sitz der Geschäftsniederlassung des Schiffsmaklers zuständige staatliche Gericht zuständig.

(2) Alternativ kann der Schiffsmakler nach eigenem Ermessen Klage beim staatlichen Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Auftraggebers erheben.

(3) Auf den Auftrag findet ausschließlich polnisches Recht Anwendung.

(4) Der Schiffsmakler verpflichtet sich nicht zur Teilnahme an Verfahren der alternativen Streitbeilegung (ADR) und ist hierzu nicht verpflichtet.

Aktuelle Version: 11. April 2024.